Bedarfsgegenstände

Bedarfsgegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen.

Das heisst, bei Rühr- oder Teigknetmaschinen sind nur die Teile, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Schüssel und Rührer) Bedarfsgegenstände. Zu den Bedarfsgegenständen gehören auch Geschirr, Besteck und Verpackungs- bzw. Umhüllungsmaterial für Lebensmittel (z. B. auch die Haut einer Lyonerwurst, aber keine Überzugsstoffe, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit verzehrt werden können, wie z. B. eine Cervelathaut).

Verwendung als Bedarfsgegenstände finden Metalle, Kunststoffe, Zellglasfolien, Keramik, Glas, Email, Papier, Karton, Silikon etc.

An Bedarfsgegenstände werden naturgemäss hohe Anforderungen gestellt. Sie dürfen Lebensmittel in keiner Weise nachteilig beeinflussen, das heisst sie dürfen Stoffe (z. B. Druckfarben, Weichmacher etc.) nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind, und sie dürfen keine Änderung der Zusammensetzung der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.

Detaillierte Informationen zu den Bedarfsgegenständen finden Sie in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und insbesondere in der Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände.