In Umlauf bringen von Chemikalien

Vor dem In Umlauf bringen von Chemikalien muss der Hersteller/Importeur selbst beurteilen (Selbstkontrolle), ob diese das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Er muss die chemischen Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische) nach den Vorschriften der Chemikalienverordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt erstellen. Enthalten Gegenstände gefährliche Inhaltsstoffe, so muss der Hersteller beurteilen, ob die gefährlichen Inhaltsstoffe bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Er muss alle für diese Beurteilung notwendigen Daten beschaffen. Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in der Chemikalienverordnung (Art. 7 ff) genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.

Die wichtigsten Informationen für Hersteller und Importeure sind in den entsprechenden Merkblättern der chemsuisse zusammengefasst.