Pflanzenschutzmittel, Herbizide

Herbizide sind Unkrautvertilgungsmittel. Sie sind geprüft und zugelassen für die Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen auf einer intakten Humusschicht.

 

Die Anwendung von Herbiziden ist ohne Ausnahme verboten auf und an:

  • Gemeindestrassen und -wegen (inkl. 50 cm breiter Grünstreifen).
  • Privatstrassen und -wegen (inkl. 50 cm breiter Grünstreifen).
  • Plätzen (privat und öffentlich; Parkplätze, Lagerplätze; Kopfsteinpflaster, Hartbelag, Kiesbelag, Rasengittersteine).

Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ist ausnahmsweise erlaubt, sofern andere Massnahmen wie regelmässiges Mähen nicht erfolgreich sind bei:

  • Böschungen und Grünflächen entlang von Strassen und Geleisen.
  • National- und Kantonsstrassen.

Für die Überwachung der Einhaltung der Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln im Bereich von Strassen, Wegen und Plätzen ist das kantonale Tiefbauamt zuständig (§ 11 Abs. 2, Kantonale Chemikalienverordnung).

 

Wieso diese Verbote?

Auf befestigten und unbewachsenen Flächen fehlt die Humusschicht, welche Herbizide zurückhält und abbaut. Die chemischen Stoffe gelangen ins Grundwasser oder über die Kanalisation in Bäche, Flüsse und Seen.

 

Welche Massnahmen zur Unkrautregulierung sind erlaubt?

Mit regelmässigem Wischen bei der Pflege und dem Unterhalt von befestigten Flächen kann einem Bewuchs vorgebeugt werden. Bestehende Pflanzen können meist toleriert werden. Ein Eingriff drängt sich aber auf, wenn das Wasser nicht mehr abfliessen kann, Unfallgefahr droht oder eine bauliche Sanierung angezeigt ist. Erlaubt sind mechanische und thermische Massnahmen wie Hacken, Ausreissen und Abflammen.

 

Rückgabe von alten oder nicht mehr benötigten Herbiziden:

Hersteller und Händler müssen die von ihnen abgegebenen Unkrautvertilgungsmittel zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. Im Kleinverkauf abgegebene Produkte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit zur Abgabe von Unkrautvertilgungsmitteln sind die Giftsammlungen, die in den Gemeinden periodisch durchgeführt werden. Eine Entsorgung über das Abwasser oder den Kehricht ist verboten.

Hintergrundinformationen sind auf der Webseite Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Umwelt (BAFU) oder dem Merkblatt vom Interkantonalen Labor zu finden.