Klärschlamm

Seit dem 1. Oktober 2008 (Ablauf der Übergangsfrist) darf Klärschlamm in allen Kantonen nicht mehr als Dünger abgegeben werden (Anhang 2.6 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)).

Da aber bei der Abwasserreinigung unweigerlich Klärschlamm entsteht, muss dieser entsorgt werden. Die organische Substanz des (getrockneten) Klärschlamms kann energetisch genutzt werden, z. B. als Brennstoff in der Zementindustrie, in Schlammverbrennungsanlagen oder in Kehrichtverbrennungsanlagen mit Fernwärmenetz. Die Verbrennung in reinen Schlammverbrennungsanlagen hat den Vorteil, dass der im Klärschlamm enthaltene Phosphor später wieder aus der Schlacke zurückgewonnen und als Dünger genutzt werden kann. Ein sinnvolles Recycling also angesichts der knapper werdenden Welt-Phosphorvorräte.

Weiterführende Informationen zur Trocknung von Klärschlamm sind beim Bundesamt für Energie erhältlich.

Obwohl Klärschlamm nicht mehr als Dünger eingesetzt werden darf, wird er weiterhin im Interkantonalen Labor auf Schadstoffe, hauptsächlich Schwermetalle untersucht. Damit wird überwacht, ob die Einleitgrenzwerte der Gewässerschutzverordnung für Schmutzwasser von den Betrieben eingehalten werden.