Kälteanlagen, Wärmepumpen

Seit dem 1. Januar 2004 benötigt das Erstellen von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln (v.a. Fluorkohlenwasserstoffe HFKW) eine kantonale Bewilligung. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind und Emissionen so weit wie möglich vermieden werden. Die Rechtsgrundlagen sind im Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) aufgeführt.

Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit Einsatz in reinen Wohnbauten gilt die Bewilligungspflicht ab dem 1. Januar 2013.

Im Kanton Schaffhausen kann die Bewilligung durch die Bauherrschaft oder die von ihr beauftragte Planungsfirma auf der Internet-Plattform PEBKA selbst beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bewilligung mit den zugehörigen Auflagen sofort (kostenlos) ausgedruckt werden. Auf dieser Plattform können auch die Inbetriebnahme und Ausserbetriebnahme meldepflichtiger Anlagen erfolgen sowie bereits bestehende Anlagen gemeldet werden.

Praktische Hilfe bei der Umsetzung der Bewilligungspflicht leistet die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt (BAFU).

Für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln gelten zusätzlich zur Bewilligungspflicht folgende Bestimmungen:

Auch zu diesen Themen ist eine Wegleitung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) verfügbar.