Schiesslärm

Auch gegenüber dem Lärm von Schiessanlagen besteht ein Schutz nach Anhang 7 der Lärmschutzverordnung (LSV). Der Betrieb der Schiessanlagen erfüllt die Vorschriften, wenn die vereinbarte Anzahl von Schiessanlässen und deren Dauer eingehalten werden. Die Schiesszeiten sind durch die Gemeinde zu bewilligen und müssen publiziert werden.