Industrie und Gewerbe

Der Lärm wird am Einwirkungsort, in der Regel in der Mitte des offenen Fensters, gemessen und nach Anhang 6 Lärmschutzverordnung (LSV) beurteilt. Die Beurteilungsgrenzwerte gelten in sogenannten lärmempfindlichen Räumen, dies sind Wohnräume, Küchen oder Arbeitsräume wie Büros. Für neue gewerbliche oder industrielle Anlagen gelten die Planungswerte und bei der Änderung von bestehenden Anlagen sind mindestens die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Es ist Aufgabe des Verursachers, den Nachweis zu erbringen, dass die Beurteilungsgrenzwerte nach LSV eingehalten werden.