Neobiota

Organismen können willentlich oder willkürlich in die Umwelt gelangen. Sei es durch Freisetzungsversuche, in welchen meist modifizierte Nutzpflanzen auf ihre Interaktion mit der Umwelt hin untersucht werden sollen oder durch das Einschleppen fremder Arten. Solche sogenannten Neobiota können Mensch und Umwelt erheblichen Schaden zufügen.

Gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) vom 1. Oktober 2008 ist der Kanton verpflichtet, gegen invasive gebietsfremde Organismen vorzugehen.

Der Artikel 52, Absatz 1 der FrSV legt fest, dass der Kanton im Falle eines Auftretens von Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können, die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens anordnet.

Zudem ist es Aufgabe des Kantons, die betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen zu informieren (Art. 52 Abs. 2, FrSV). Der Kanton hat zu diesem Zweck einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen aufgeschaltet. In dieses elektronische Erfassungssystem sollen nun durch Behörden und interessierte Privatpersonen möglichst alle Standorte invasiver gebietsfremder Pflanzen im Kanton Schaffhausen sowie die durchgeführten Massnahmen zu deren Bekämpfung eingetragen werden.

Zur Umsetzung der Freisetzungsverordnung im Kanton Schaffhausen wurde ein Kapitel zur Biologischen Sicherheit in die Umweltschutzverordnung eingefügt (USGV Kap. VIII. §62a). Seit dem 1.1.2012 ist das Interkantonale Labor zuständig für die Koordination und Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Organismen.