Elektrosmog

Der Begriff Elektrosmog bezeichnet alle technisch erzeugten elektrischen und magnetischen Felder. Eine weitere Bezeichnung ist Nichtionisierende Strahlung (NIS).

Das Schweizerische Umweltschutzgesetz (USG) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regeln, dass die Bevölkerung vor bekannten und wahrscheinlichen Auswirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt wird. Darüber hinaus gilt es, Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes). Die Grenzwerte nach NISV beinhalten eine Sicherheitsmarge, die auch einen ausreichenden Schutz vor noch unbekannten Auswirkungen gewähren soll.

Die wichtigsten Quellen von nichtionisierender Strahlung sind:

  • Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen der allgemeinen Stromversorgung und Fahrleitungen von Eisenbahnen und Strassenbahnen.

  • Sende- und Radaranlagen der zivilen Luftfahrt und des Militärs.

  • Mobilfunkanlagen, Amateur-, Betriebsfunk- und Rundfunkanlagen.

  • Elektrische Geräte des täglichen Gebrauchs; z.B. Mikrowellenöfen, Röhrenbildschirme, Handys und schnurlose Telefone.

 

Zuständigkeiten in der Schweiz

  • Kanton Schaffhausen, Interkantonales Labor sowie die Gemeinden: Für Mobilfunkanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (WLL), Amateurfunk-, Betriebsfunk- und Rundfunkanlagen (Baubewilligungsverfahren).

  • Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI): Für Hochspannungsleitungen wie Frei- und Kabelleitungen, Transformatorenstationen, Unterwerke und Schaltanlagen der allgemeinen Stromversorgung.

  • Bundesamt für Verkehr (BAV): Für Fahrleitungsanlagen von Eisenbahnen und Strassenbahnen, für Anlagen zur Stromversorgung für Eisenbahnen und Sendeanlagen der Eisenbahnen (z.B. GSM-Rail).

  • Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Für Sende- und Radaranlagen der zivilen Luftfahrt.

  • Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Für militärische Sende- und Radaranlagen.

  • Bundesamt für Gesundheit (BAG): Für Auskunft über gesundheitliche Auswirkungen von elektrischen Geräten (z.B. Mikrowellenöfen, Bildschirme), Handys und schnurlosen Telefonen, sowie dem Schutz von Patienten bei der medizinischen Anwendung von nichtionisierender Strahlung.

  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA): Für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor nichtionisierender Strahlung am Arbeitsplatz.