Lärm

Das Ziel der Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Die verbleibenden Geräusch-Immissionen dürfen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV)). Die Lärmbelastung wird nach dem Prinzip der Dosis-Wirkungsbeziehung beurteilt. Die Belastungsgrenzwerte dienen dazu, Lärm oder Belästigungen durch unterschiedliche Lärmquellen (Anhänge 2 bis 8, LSV) in unterschiedlichen Zonen (Empfindlichkeitsstufen) einzudämmen. Zusätzlich wird berücksichtigt, dass das Ruhebedürfnis in der Nacht höher ist und bestimmte Lärmarten mehr oder weniger akzeptiert werden (siehe auch Kapitel Lärmschutz ist relativ). Das schweizerische Umweltschutzgesetz (USG) soll gewährleisten, dass die Umwelt langfristig gesund und natürlich bleibt. Über die schweizerische Lärmschutzpolitik informiert das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

 

Zuständigkeiten im Kanton Schaffhausen

Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (EG USG) und die Verordnung 
zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (USGV) regeln die Umsetzung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) im Kanton Schaffhausen.

Die Schall- und Laser-Verordnung (SLV) regelt den Lärm bei Veranstaltungen, z.B. in Diskotheken. Spezielle Regelungen finden sich in den Gemeindeverordnungen. Die Zuständigkeit liegt bei der Verwaltungspolizei.

Die Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) regelt übermässige Lärmbelastungen von Baustellen. Die SUVA sorgt für ausreichenden Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz.

Für den Lärm aus Verkehrsanlagen, wie z.B. Strassen und Eisenbahn, ist das Tiefbauamt, und für den Lärm aus dem Flugverkehr das Baudepartement zuständig.

Das Interkantonale Labor beurteilt und regelt den Lärm aus Industrie und Gewerbe, sowie aus Schiessanlagen.