Gegenstände bzw. Gebrauchsgegenstände gemäss Lebensmittelrecht

Neben Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Fremd- und Inhaltsstoffen sind im eidgenössischen Lebensmittelrecht auch Gebrauchsgegenstände – ein Begriff, der ein eigentliches Sammelsurium umfasst – geregelt. Was ist darunter zu verstehen?

 

Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände und Materialien

  • zur Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln (z. B. Geräte, Geschirr, Besteck, Verpackungsmaterial).

  • zur Pflege und Verschönerung des menschlichen Körpers (z. B. Körperpflegemittel, Kosmetika).

  • die mit der Haut oder Mundschleimhaut in Berührung kommen (z. B. Perücken, Kleider, Unterwäsche, Schmuck, Uhren, Mundpflege-, Tätowiergeräte und -farben etc.).

  • für den Gebrauch durch Kinder (z. B. Spielsachen, Lern- und Malmaterialien).

  • wie Kerzen, Zündhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel 

Grundsätzlich dürfen Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch und Anwendung die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.