Finanzierung und Kostenteiler

Das Umweltschutzrecht basiert auf dem Verursacherprinzip. Entsprechend werden auch die Kosten verteilt.

Dort, wo kein eigentlicher Sanierungsbedarf besteht, gilt die Partei, die ein Bauprojekt auslöst, als Verursacherin. Diese Fälle werden oft als Bauherren-Altlast bezeichnet, da die Kosten in den meisten Fällen bei der Bauherrschaft landen. Nur in Ausnahmefällen müssen die Verursacher der Belastung und die früheren Inhaber einen Teil der Kosten übernehmen.

Falls ein Sanierungsbedarf besteht, werden die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung dem Verursacher der Belastung angelastet. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Das zuständige Gemeinwesen (Kanton und Bund) trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.