Sanierungsbedürftige Standorte

Ein Standort kann hinsichtlich der Schutzgüter Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft oder Boden sanierungsbedürftig sein. Massgebend für die Beurteilung sind die Konzentrationswerte der Altlastenverordnung.

Die Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung basieren auf einer Gefährdungsabschätzung, die im Rahmen einer Detailuntersuchung zu beurteilen ist. Das Ziel einer Sanierung muss sein, die Einwirkungen (bzw. die konkrete Gefahr der Einwirkungen), die zur Sanierungsbedürftigkeit geführt haben, zu beseitigen.

Sanierungsmassnahmen können sowohl die Beseitigung der umweltgefährdenden Stoffe, als auch die Verhinderung der Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe beinhalten.