Finanzierung

VASA-Gelder des Bundes können nur für minimale, aber unbedingt notwendige Massnahmen für die Untersuchung, Überwachung und altlastentechnische Sanierung eines Kugelfanges beansprucht werden. Sie decken maximal 40% der dabei anfallenden Kosten. Der Einbau von künstlichen Kugelfangsystemen wird durch Bundesgelder nicht unterstützt und ist daher Sache der Gemeinden und der Schützenvereine.

Massnahmen, die über das unbedingt notwendige Minimum hinausgehen (aber unter gewissen Umständen dennoch sinnvoll sind), müssen anders finanziert werden. So können in der Landwirtschaftszone beispielsweise nur jene Massnahmen angerechnet werden, die eine minimale landwirtschaftliche Nutzung gerade noch ermöglichen (beispielsweise Rinderweide bei trockenen Verhältnissen). Mit Nutzungseinschränkungen müssen empfindlichere Nutzungen ausgeschlossen werden. Sinnvoll wäre unter Umständen eine darüber hinaus gehende Sanierung unter den Prüfwert der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; 300 ppm statt 1000 ppm Blei im Oberboden), sodass jede landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Für den Wald wird kein Sanierungsziel vorgegeben.

 

Wer trägt die übrigen Kosten?

Wie bei anderen belasteten Standorten richtet sich die Finanzierung nach Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG). Gemäss USG entfallen die übrigen 60 % der Kosten auf die Verursacher; das sind zum grössten Teil die Schützenvereine, zum kleineren Teil die Grundeigentümer (i.R. Gemeinde). Ist eine der Verursacher-Parteien zahlungsunfähig, werden deren Kosten vom Kanton getragen.

Die Kosten von Massnahmen, die über diejenigen hinausgehen, welche VASA-beitragsberechtigt sind, werden nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt.