Altlastentechnische Sanierung

Bestehende oder stillgelegte Anlagen, die Oberflächen- oder Grundwasser belasten bzw. belasten könnten, müssen in Hinblick auf das Schutzgut Wasser saniert werden. Die Dringlichkeit der Sanierung richtet sich nach dem Ausmass der Gefährdung. Das Interkantonale Labor nimmt nach Vorgaben des Bundes eine entsprechende Beurteilung vor und informiert die Schützenvereine und die Gemeinde.

Stillgelegte Anlagen sind in Hinblick auf das Schutzgut Boden immer sanierungsbedürftig. Je nach zonenkonformer Nutzung genügen aber unter Umständen Nutzungseinschränkungen als Sanierungsmassnahme (so werden Sanierungen von Kugelfängen im Wald nur mit VASA-Geldern unterstützt, wenn auch das Schutzgut Wasser betroffen ist). In den meisten Fällen wird aber eine Entsorgung von Teilen des Oberbodens notwendig sein (="Dekontamination"). Dabei ist das Ziel eine Gefahrenabwehr, und nicht notwendigerweise eine Wiederherstellung der Multifunktionalität des beeinträchtigten Bodens.

Die Beurteilung der Dringlichkeit einer altlastentechnischen Sanierung nimmt das Interkantonale Labor gemäss Vorgaben des Bundes vor (siehe weiter unten). Die konkreten Massnahmen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen Schützenvereinen, Gemeinde, Kanton und den beauftragten Fachleuten. Ein idealisierter Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Ablaufdiagramm. Sinnvollerweise übernimmt die Gemeinde die Koordination der Aktivitäten.